Satzung
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Museum Kunst der Ostküste e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 23611 Bad Schwartau.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Vereinsregister-Nummer eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, Kultur und Bildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Der gemeinnützige Verein sammelt, bewahrt, erforscht und vermittelt Kunst aus den Regionen Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und der
Kurischen Nehrung nach den Standards des ICOM. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Kunst des 19. bis 21. Jahrhunderts, wobei auch Erzeugnisse der Kieler Kunst
Keramik AG, Kiel-Gaarden (1924-1930) einbezogen werden. Ferner wird der Zweck erreicht durch Kunstausstellungen, Vorträgen und andere zweckdienliche
Veranstaltungen, den Erwerb von Kunstwerken die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, Kontaktpflege zu Künstlern, Sammlern, Museen, Galeristen und Institutionen und die Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungsträgern. Das Ziel des
Vereins ist es, ein weltoffenes, serviceorientiertes und familienfreundliches Museum, mit dem Namen „Museum Kunst der Ostküste e.V." zu gründen, dass sich an alle
Altersstufen und gesellschaftliche Gruppierungen wendet. Der Verein wird mit
seinem Museum einen wertvollen Beitrag zur kulturellen Identität der
Ostküstenregion (Mare Balticum) und zum interkulturellen Dialog leisten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmund Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1)Jedes Mitglied hat einen im 1. Quartal fällig werdenden kalenderjährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei Beitritt im Kalenderjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils zu zweit.
(3) Der Vorstand kann durch bis zu drei Beisitzer erweitert werden.
(4) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die
Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die -Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderung der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegenahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) die Auflösung des Vereins.
§12a Form der Beschlussfassung
Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung können auch auf elektronischem Weg erfolgen.
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe des Orts, der Uhrzeit und der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§14 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks Qder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Schwartau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke insbesondere für die Förderung von Kunst und Kultur für das städtische Museum zu verwenden hat.
§16 Schlussbestimmungen
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendige Änderung der Satzung vorzunehmen, soweit dieses als Voraussetzung für die Sicherung der Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung erforderlich ist. Die sonstigen Regelungen bleiben hiervon unberührt. Die Änderung ist der folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Satzung tritt mit Beschlussfassung und ggf. erforderlicher Genehmigung des Finanzamtes in Kraft.
Beschlossen am 18.05.2021 auf der Mitgliedergründungsversammlung in Bad Schwartau.